Rn 7

Im Fall einer befreienden Schuldübernahme der Hauptschuld erlischt die Bürgschaft nach § 418 I. Diese Vorschrift gilt entspr bei einer Vertragsübernahme auf

Schuldnerseite (Hamm WM 90, 1152, 1154 [OLG Hamm 30.08.1989 - 31 U 39/89]). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge selbst zu den ausscheidenden Gesellschaftern gehört und der Schuldnerwechsel auf seiner eigenen Maßnahme beruht (BGH NJW 93, 1917, 1918 [BGH 06.05.1993 - IX ZR 73/92]). Die Auslegung des Bürgschaftsvertrages kann ergeben, dass der Bürge auch für den Rechtsnachfolger haftet (München WM 98, 1966, 1968 [OLG München 05.11.1997 - 3 U 3354/97]: Übernahme der Hauptschuld durch GmbH). Eine Formularklausel, wonach der Bürge auch bei einer Vertragsübernahme haftet, verstößt gegen § 307 I, wenn der Bürge danach für einen unbeteiligten Dritten einstehen müsste (DerlKnopsBa/Knops § 25 Rz 7).

 

Rn 8

Bei der Vertragsübernahme auf Gläubigerseite tritt dieser in vollem Umfang in den Bürgschaftsvertrag ein, wenn der Personenwechsel für den Bürgen keine Erhöhung des eingegangenen Risikos bedeutet (BGHZ 95, 88, 96). Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge auf Gläubigerseite bleibt die Bürgschaft dem Nachfolger in vollem Umfang erhalten (BGHZ 77, 167, 170 f), ebenso bei Ausgliederung eines Teilbetriebes gem § 123 III UmwG (Hamm DStR 2010, 991).

 

Rn 9

Der Formwechsel einer Gesellschaft ändert an der Identität des Rechtsträgers nach § 202 I Nr 1 UmwG und damit an dem Fortbestand der Bürgenschuld nichts (vgl BGH NJW 93, 1917, 1919 [BGH 06.05.1993 - IX ZR 73/92]). Ebenso wenig erlischt eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft, wenn alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und diesem die Gesellschaftsanteile anwachsen. Allerdings erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf neue vom Einzelkaufmann begründete Verbindlichkeiten (für die KG: BGH aaO).

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