Rn 12

Die besicherte Hauptschuld muss entweder im Bürgschaftsvertrag genau bezeichnet oder zumindest bestimmbar sein (BGH NJW 88, 907; Ddorf BauR 12, 1261 zur Ausschüttungsbürgschaft in einer ARGE). Dies gilt insb für bedingte und künftige Verbindlichkeiten iSv § 765 II (s § 767 Rn 4). Bei Bürgschaften, die auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellen, führt die Anerkennung eines Rechnungsabschlusses durch den Hauptschuldner nach Einstellung der Forderung in ein Kontokorrent zu einer summenmäßigen Begrenzung auf den Saldo (§ 356 HGB). Bei mehreren Rechnungsabschlüssen gilt der niedrigste (BGHZ 26, 142, 150). Änderungen zwischen den Abschlüssen sind unerheblich (vgl zB BGHZ 50, 277, 283 f).

 

Rn 13

Bei Globalbürgschaften verpflichtet sich der Bürge in einer weiten Sicherungszweckerklärung zur Übernahme einer Bürgschaft für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten (vgl § 765 II) des Hauptschuldners. Globalbürgschaften verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz: der umfassende Begriff ›alle‹ beschreibt die Verbindlichkeiten in hinreichend bestimmter Weise. Sinn des Bestimmtheitsgrundsatzes ist es nicht, den Bürgen vor der Eingehung unübersehbarer und unkontrollierbarer Belastungen zu bewahren (BGHZ 130, 19, 22). Aus diesem Grund ist eine individualvertragliche Vereinbarung einer Globalbürgschaft grds wirksam (Erman/Zetzsche § 765 Rz 35). Eine formularvertraglich vereinbarte Globalbürgschaft ist hingegen idR unwirksam (s.u. Rn 16 ff).

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