Rn 40

Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber ist nicht generell unwirksam (BGH IBR 18, 682, Rz 11: das ›Leitbild‹ des Arbeitsvertrages ist unerheblich). Sie kann aber trotz typischerweise fehlender emotionaler Verbundenheit sittenwidrig sein: Wenn eine strukturell weit überlegene Gläubigerin (zB Bank) eines Arbeitgebers in wirtschaftlicher Notlage bei einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen die Angst um den Arbeitsplatz ausnutzt; in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit wird dies widerleglich vermutet (BGHZ 156, 302, 307 ff; IBR 18, 682, Rz 11 f mit Anm Fuhlrott GWR 18, 440; Seifert NJW 04, 1708 ff: Finanzielle Überforderung spätestens bei Eintritt des Sicherungsfalls durch Wegfall des Arbeitsplatzes).

 

Rn 41

Ein Bürgschaftsvertrag kann ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände auch ohne krasse finanzielle Überforderung des mit dem Hauptschuldner emotional verbundenen Bürgen sittenwidrig sein: wenn sich dies aus dem Gesamtcharakter des Vertrages ergibt (BGHZ 125, 206, 209; WM 97, 511, 512). So zB (1.) bei Ausnutzung des Ungleichgewichts der Verhandlungslage durch Verharmlosung des Umfangs und der Tragweite der Haftung (›für meine Akten‹, BGH NJW 94, 1341, 1343; ›Formsache‹, BGH WM 03, 1563, 1565); (2.) bei Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen (BGHZ 125, 206, 210); (3.) bei Ausübung psychischen Druck des Hauptschuldners auf den Bürgen (BGH WM 97, 511, 512); (4.) bei Täuschung durch den Gläubiger über die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (BGH NJW 01, 2466, 2467). Dafür trifft den Bürgen die Beweislast (vgl jeweils implizit BGH NJW 01, 2466, 2467 [BGH 26.04.2001 - IX ZR 337/98]; 02, 1337, 1339 [BGH 18.09.2001 - IX ZR 183/00]).

 

Rn 42

Keine Sittenwidrigkeit folgt hingegen idR aus: (1.) Übersicherung (MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 30 unter Hinweis auf die Akzessorietät der Bürgschaft); (2.) Übernahme einer Bürgschaft gegen die bloße Zusage des Gläubigers, von einer Strafanzeige gegen den Hauptschuldner abzusehen (RGZ 33, 337, 339; s.a. Rn 50, 53).

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