Rn 25

Wer nach Spielende in Unkenntnis über die Unverbindlichkeit zur Erfüllung einer Spiel- oder Wettschuld leistet, kann das Geleistete nach § 762 I 2 nicht zurückfordern, RGZ 147, 149, 153 (zu § 55 BörsG aF); anders als bei §§ 812, 814 kommt es auf das Wissen um die Unverbindlichkeit nicht an (vgl Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 17). Der Rückforderungsausschluss gilt auch für Leistungen durch Erfüllungssurrogate – zB die Aufrechnung iSv § 387 ff, die Hingabe an Erfüllungs Statt (§ 364 I), oder die Leistung eines Dritten (zB Zahlung durch Lebenspartner, § 267), s Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 18 ff.

 

Rn 26

Vorauszahlungen können vor Spielende unter den Voraussetzungen von §§ 812 ff zurückgefordert werden (MüKoBGB/Habersack § 762 Rz 23). Ab Spielende schützt I 2 den Zahlungsempfänger, sofern die Vorleistung als Leistung iSv § 362 und nicht – wie meist – als Sicherheit zu qualifizieren ist (BGHZ 86, 115, 119 f zu § 55 BörsG aF; eine Vermutung streitet dafür, dass ein Spieler vor Spielende allenfalls Sicherheit leisten will: Ddorf WM 82, 751, 753 f).

 

Rn 27

Das aufgrund eines (zB nach §§ 134, 138, 142) nichtigen Spiel- oder Wettvertrages Geleistete kann hingegen nach §§ 812 ff zurückgefordert werden (s.o. Rn 7).

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