Rn 3

Der Aufhebungsanspruch wird durch Leistungsklage verfolgt, welche die für die Teilung abzugebenden oder zu duldenden Erklärungen und Handlungen iE zu bezeichnen hat (Staud/Eickelberg § 749 Rz 13). Bei der Gemeinschaft an einem Grundstück ist die Leistungsklage entbehrlich, weil die Versteigerung auch ohne Titel möglich ist (§ 181 ZVG). Sind zur Aufhebung der Gemeinschaft Verwaltungsmaßnahmen erforderlich, zB die Kündigung eines Mietvertrages, sind die Teilhaber zur Mitwirkung an der Kündigung verpflichtet (Hambg NJW-RR 02, 1165 [OLG Hamburg 01.06.2001 - 11 U 47/01]). Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind als Teilhaberschulden nach § 756 vorab zu befriedigen und begründen daher kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch auf Aufhebung (BGH NJW-RR 90, 134 [OLG Hamm 14.09.1989 - 3 UF 13/89]).

 

Rn 4

Die nur teilweise Aufhebung und Teilung kann nicht verlangt, wohl aber vereinbart werden. Dies gilt grds auch, wenn die Bruchteilsgemeinschaft mehrere Gegenstände umfasst (RGZ 91, 416, 418), es sei denn, es liegen besondere Gründe vor und die Interessen der anderen Teilhaber werden nicht beeinträchtigt (BGH NJW 63, 1610 [BGH 28.06.1963 - V ZR 15/62]; MüKo/Schmidt § 749 Rz 28).

 

Rn 5

Der Aufhebungsanspruch kann nicht selbstständig abgetreten werden, weil er unlöslich Bestandteil des Bruchteilseigentums ist (Staud/Eickelberg § 749 Rz 54). Möglich ist aber seine Pfändung und Überweisung an den Gläubiger (Hamm NJW-RR 92, 665, 666 [OLG Hamm 02.12.1991 - 8 U 99/91]), der damit die Miteigentümerrechte im Zuge der Zwangsversteigerung ausüben kann (Köln OLGZ 69, 338).

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