Rn 4

§ 743 II regelt ausschl das Ausmaß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Dagegen werden Art und Weise des Gebrauchsrechtes durch Verwaltungsregelungen nach §§ 744, 745 definiert. Diese können in Form von Verträgen, Mehrheitsbeschlüssen oder gerichtlichen Entscheidungen ergehen. Inhalt des § 743 II ist ein Recht zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie ein Anspruch auf Duldung der gegenwärtigen und künftigen Nutzung. Im Gegensatz zum Fruchtziehungsrecht nach § 743 I kann das Gebrauchsrecht durch Mehrheitsentscheidung beschränkt werden (BGH NJW-RR 95, 267 [BGH 14.11.1994 - II ZR 209/93]). Grds unzulässig ist lediglich ein dauerhafter Ausschluss vom Gebrauch der Sache (BGH WM 91, 821, 823 [BGH 03.12.1990 - II ZR 107/90]; BRHP/Gehrlein § 743 Rz 4). Dieser erfordert jedenfalls eine angemessene Ausgleichsregelung zu Gunsten des ausgeschlossenen Bruchteilsinhabers.

 

Rn 5

Das Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers wird daneben grds durch das der übrigen beschränkt. Dies gilt jedoch nur für die tatsächliche Wahrnehmung dieser Rechte durch die Mitberechtigten, nicht aber schon für die abstrakte rechtliche Möglichkeit derselben (BGH NJW 66, 1707). Daraus folgt, dass der Teilhaber bei Nichtwahrnehmung dieser Rechte durch die übrigen das alleinige Gebrauchsrecht ausüben kann, ohne dass dadurch ein Bereicherungsanspruch der anderen Berechtigten entsteht. Voraussetzung für einen Ausgleich in Geld ist vielmehr, dass entweder eine Benutzungsvereinbarung vorliegt oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 745 II gestellt oder aber dem Mitberechtigten der Mitgebrauch hartnäckig verweigert wurde (BGH NJW 66, 1707, 1708 [BGH 29.06.1966 - V ZR 163/63]). Prozessual kann der in seinem Recht Beeinträchtigte durch Unterlassungsklage vorgehen, im Innenverhältnis nach § 743 II, ansonsten nach § 1004. Besitzschutzansprüche nach § 866 sind lediglich im Außenverhältnis zulässig (Grüneberg/Sprau § 743 Rz 4; BRHP/Gehrlein § 743 Rz 5).

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