Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit von § 743 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch im Patentrecht zwischen Miterfindern

 

Leitsatz (amtlich)

§ 743 Abs. 1 und 2 BGB ist auch im Patentrecht zwischen Miterfindern anwendbar.

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 21 O 14573/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen X ZR 152/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG München I, 21 O 14573/01, vom 12.2.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Inhalt und Umfang der Verwertung eines gemeinschaftlichen Patents durch die Beklagte.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Herstellung von dental-pharmazeutischen Präparaten tätig.

Der Kläger war vom 1.3.1976 bis 31.8.1984 als Chemiker bei der Beklagten u.a. auch in der Entwicklungsabteilung tätig.

Die Parteien sind Mitinhaber des Deutschen Patents DE 3728 216, betreffend Mittel und Verfahren zur Herstellung einer gummielastischen Masse auf Basis von polymerisierbaren Polyethermateralien. Der Kläger reichte die Patentanmeldung am 24.8.1987 beim Deutschen Patentamt ein. Das Patent wurde am 27.5.1993 erteilt.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des OLG München vom 18.9.1997 (Anlage B 1) wurde der Kläger verurteilt, der Beklagten eine Mitinhaberschaft von 40 % an dem Patent einzuräumen.

Zwischen den Parteien kam es u.a. zu einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit mit umgekehrten Parteirollen, die mit einem am 12.5.1999 vor dem LAG München geschlossenen Vergleich beendet wurde (Anlage B 4).

Der Vergleich enthält u.a. folgende Regelungen:

2. Der Beklagte stellt die (richtig: der) Klägerin für zehn Jahre ab dem Datum der Vergleichsprotokollierung exklusiv sein Wissen, jedoch ohne jegliche Tätigkeitsverpflichtung, auf dem Polyethergebiet für Dentalabdruckmassen zur Verfügung. Als Gegenleistung erhält der Beklagte hierfür 1.000.000 DM zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu zahlen in zehn Raten.

5. Im Rahmen dieses geschlossenen Vergleichs verzichten hiermit die Parteien gegenseitig auf Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf alle derzeit zwischen den Parteien anhängigen Verfahren. Die noch zwischen den Parteien anhängigen Verfahren werden in der Anlage 2, die dem Vergleich beigefügt wird, genannt.

7. Die zwischen den Parteien neben diesem Verfahren gesondert anhängigen Verfahren, am LG München I, am LG München II, sowie am OLG München und am ArbG sowie LAG München, werden nach Abschluss dieses Vergleiches jeweils von der Klägerseite zurückgenommen, wobei die Kosten des jeweiligen Verfahrens, ebenso die Kosten dieses Verfahrens und dieses Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden. Die jeweilige Beklagtenseite erklärt bereits jetzt ihr Einverständnis zur Rücknahme und versichert, keine Kostenanträge zu stellen.

8. Die zwischen den Parteien bereits rechtskräftig entschiedenen Gerichtsverfahren sind hiervon jedoch nicht betroffen, so auch das Vindikationsverfahren betreffend das Patent „gummielastische Masse” – Aktenzeichen des BGH X ZR 169/97.

9. Mit Abschluss dieses Vergleiches sind zwischen den Parteien alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien (1976 bis 1984) geregelt. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen das Patent der Firma … … bzw. … KG (…) betreffend „Kühlwalze”.

Die Beklagte nutzt das Streitpatent, der Kläger nutzt es nicht.

Eine vertragliche Regelung über die Nutzung und Verwertung des Streitpatentes existiert nicht.

Der Kläger begehrt mit seiner am 23.7.2001 bei Gericht eingereichten Klage Auskunft über Umfang der Nutzung des Klagepatents, weiter die Zahlung einer Lizenzgebühr und schließlich eine Regelung zur Verwaltung des Klagepatents.

Der Kläger hat vorgetragen, die Rechtsstellung der Parteien richte sich nach den Bestimmungen der §§ 741 ff. BGB über die Bruchteilsgemeinschaft, nachdem sie als Miterfinder und gemeinschaftliche Patentinhaber bislang keine vertraglichen Vereinbarungen über die Verwertung und Nutzung getroffen hätten.

Dem Kläger stehe eine noch festzulegende angemessene anteilige Patentlizenzgebühr entspr. dem quotalen Verhältnis am Patentbesitz zu. Um diese Patentlizenzgebühr letztendlich berechnen zu können, bedürfe es der beantragten Auskunftserteilung.

Der Vergleich vor dem LAG München beinhalte keine Regelung über das streitgegenständliche Patent. Gemäß Ziff. 8 des Vergleichs vom 12.5.1999 sei das Vindikationsverfahren insgesamt herausgenommen. Dies gelte nicht nur für die Kostenregelung. Ziff. 8 sei auch mit Ziff. 5 zu lesen. Verzichte hätten nur die Verfahren, die in d...

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