Rn 4

Zur Liquidation sind nach § 730 II 2 alle Gesellschafter gemeinschaftlich (Gesamtgeschäftsführung) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt für die Liquidation ausdrücklich etwas anderes. Die Regelung der Geschäftsführung für die werbende GbR ist nicht ohne weiteres auf die GbR in Liquidation anzuwenden. Eine Vergütung kann mangels abw Vereinbarung nicht beansprucht werden (BGH WM 67, 682, 683). Die Vertretungsbefugnis folgt analog § 714 der Geschäftsführungsbefugnis. Möglich ist, entspr § 146 II 2 HGB einen Dritten zum Liquidator zu bestimmen (BGH NZG 14, 302 [BGH 17.09.2013 - II ZR 68/11]; Köln NJW-RR 95, 27). § 730 II 2 gilt auch bei der Publikums-GbR, doch kann das Gericht aus wichtigem Grund entspr § 146 II HGB Liquidatoren ernennen (BGH DStR 11, 2008 [BGH 05.07.2011 - II ZR 199/10]).

 

Rn 5

Zur Liquidation gehört die Abwicklung schwebender Geschäfte, und neue Geschäfte sind zulässig, soweit sie mit dem Zweck der Liquidation vereinbar sind (§ 730 II 1). Im Zuge der Liquidation sind die Gesellschafter zur Förderung und raschen Beendigung der Auseinandersetzung (BGH WM 69, 591, 592) und dabei zur Auskunft und Mitwirkung am Rechnungsabschluss (BGH DB 02, 2708) verpflichtet. Schuldhafte Verstöße gegen diese Pflichten begründen Schadensersatzansprüche der Mitgesellschafter (BGH DB 02, 2708). Die Zustimmung zu Maßnahmen kann per Klage durchgesetzt werden (Kobl NJW-RR 02, 827).

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