Rn 3

Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und nur bei Antrag aller Gesellschafter (§ 18 III InsO) auch die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Überschuldung ist nach § 19 III InsO nur Insolvenzgrund, wenn kein Gesellschafter natürliche Person ist. Antragsberechtigt ist neben den Gläubigern (§ 14 I InsO) auch jeder Gesellschafter (§ 15 I InsO), antragsverpflichtet nur die geschäftsführenden Gesellschafter, und zwar gem § 15a I 2 InsO nur dann, wenn kein Gesellschafter natürliche Person ist (MüKo/Schäfer § 728 Rz 12).

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