Rn 5

Zur (fristlosen und nicht durch § 723 II beschränkten) Kündigung nach § 725 I Hs 2 ist der Privatgläubiger des Gesellschafters nach Pfändung des Anteils aufgrund eines rechtskräftigen Schuldtitels berechtigt, wenn nicht die Mitgesellschafter seinen Anspruch nach § 268 abgelöst haben. In den Grenzen der Treuepflicht besteht das Kündigungsrecht auch für den Mitgesellschafter, der einen privaten Anspruch hat (BGH WM 78, 675 f). Das Kündigungsrecht ist unabdingbar. Die Kündigungserklärung hat sich mangels abw Bestimmung an alle Gesellschafter, auch den Vollstreckungsschuldner, zu richten (BGH WM 57, 163 – zu § 135 HGB). Die nach § 717 2 iVm § 851 ZPO zulässige Pfändung des künftigen Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben berechtigt dagegen nicht zur Kündigung (MüKo/Schäfer § 725 Rz 6, 14).

 

Rn 6

Die Kündigung hat die Auflösung der GbR oder, wenn der Gesellschaftsvertrag bei Kündigung die Fortsetzung vorsieht, das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters nach § 738 zur Folge. Der Gläubiger kann nach Kündigung den Anspruch auf Durchführung der Auseinandersetzung selbst geltend machen (BGH ZIP 08, 1629; NJW 92, 832) und nach richtiger Auffassung darüber hinaus auch die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Verwaltungsrechte, insb Informations- und Kontrollrechte (München BeckRS 2008, 18097; MüKo/Schäfer § 725 Rz 20). Solche Verwaltungsrechte kommen aber nicht in Betracht, wenn der betroffene Gesellschafter in Folge der Kündigung ausscheidet, weil damit die Mitgliedschaft entfällt und sich in einen Abfindungsanspruch umwandelt (§ 738 Rn 6).

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