Rn 15

Die Anordnung der Schadensersatzpflicht bei Kündigung zur Unzeit ist die Sanktionierung eines besonderen Treuepflichtverstoßes. Unzeitig ist die Kündigung, wenn ihr Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt (Karlsr NZG 03, 324, 325 [OLG Karlsruhe 19.04.2002 - 14 U 129/00]). Der wichtige Grund nach 2 ist nicht identisch mit dem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung, doch wird der Vorwurf der Kündigung zur Unzeit bei der Kündigung aus wichtigem Grund regelmäßig ferner liegen als bei der ordentlichen Kündigung (MüKo/Schäfer § 723 Rz 53). Rechtsfolge ist die Pflicht des Kündigenden ggü seinen Mitgesellschaftern zum Ersatz des Schadens, der durch den unzeitigen Kündigungszeitpunkt entsteht.

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