Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vereinbarung, wonach die eine Vertragspartei ein sich in ihrem Eigentum stehendes Grundstück der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, damit diese ein darauf stehendes historisches Gebäude renoviert und erhält, kann sich als Gesellschaftsvertrag darstellen, der mangels entgegenstehender Vereinbarung ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

2. Hat der Grundstückseigentümer den Gesellschaftvertrag gekündigt, so stehen der anderen Vertragspartei allenfalls Auseinandersetzungsansprüche (§§ 730 ff. BGB) zu. Ihre bis dahin erbrachten vertraglichen Leistungen kann sie weder nach Rücktrittsrecht noch nach Bereicherungsrecht noch nach Auftragsrecht zurückverlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 346, 705-706, 723, 812 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 32/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Offenburg vom 27.6.2000 – 2 O 32/00 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien betreiben zwei benachbarte, auf Gemarkung G. am Ende des S. tals gelegene Höfe: Der Kläger den „Müllerjörgenhof”, der Beklagte den „Jungbauernhof”. Das Hofgebäude des Müllerjörgenhofs steht auf dem Grundstück Flst. Nr. 1210 (Eigentümer: der Kläger und seine Ehefrau), das des Jungbauernhofs auf dem Grundstück Flst. Nr. 1209 (Eigentümer: der Beklagte). Beide Hofgebäude haben einen Abstand von ca. 60 m voneinander. Etwa 30 m vom Hofgebäude des Müllerjörgenhofs befindet sich auf dem dem Beklagten gehörenden Grundstück Flst. Nr. 1203 eine unter Denkmalschutz stehende Mühle, die bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts von den Betreibern beider Höfe gemeinsam als Hausmahlmühle benutzt wurde, dann aber verfallen ist.

Im Grundbuch von G. Band IV Heft 29 (AH 1) befindet sich im Bestandsverzeichnis I bei Flst. Nr. 1203 die gerötete Eintragung „Auf der Wiese b Plan No 61 steht eine Hausmahlmühle, welche zwischen den Besitzern der Grundstücke Lgb. No. 1209 und 1210 gemeinschaftlich ist”. – Im Grundbuch von Gutach Band 11 Heft 4 (AH 1) ist im Bestandsverzeichnis I bei Flst. Nr. 1210 der gleichfalls gerötete Vermerk eingetragen: „Ferner Anteil an der auf Lgb. No. 1203 stehenden Hausmahlmühle”. In den 70-er und 80-er Jahren haben die Parteien – zunächst gemeinsam, später der Kläger allein, aber in Absprache mit dem Beklagten – unter Einsatz von Eigenmitteln sowie Inanspruchnahme von gemeinsam beantragten Zuschüssen des Landesdenkmalamts die Mühle wieder aufgebaut und restauriert.

Der Kläger beabsichtigt, nunmehr die Mühleneinrichtung zu restaurieren und das Strohdach zu erneuern. Auf seinen Antrag vom 25.9.1995 hat das Landesdenkmalamt hierfür mit Bescheid vom 10.7.1996 (I 15/19) einen Zuschuss von 12.300 DM bewilligt. Der Beklagte lehnt die Durchführung der Restaurierungsarbeiten durch den Kläger ab und hat dem damit beauftragten Handwerker das Betreten des Grundstücks untersagt, als dieser im November 1999 mit den Arbeiten beginnen wollte.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte sei aufgrund zwischen den Parteien geschlossener Vereinbarung, die der Beklagte nicht grundlos kündigen könne, zur Duldung der Renovierungsarbeiten verpflichtet. In die Mühle, die für ihn von ideeller Bedeutung sei, habe er viel Geld und Arbeit gesteckt. Wenn nicht bald mit der Renovierung begonnen werde, drohe der Zuschuss des Landesdenkmalamts zu verfallen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Restaurierung der Mühleneinrichtung sowie die Erneuerung des Strohdachs der auf dem Grundstück Flst. Nr. 1203 der Gemarkung Gutach gelegenen Mühle durch den Kläger zu dulden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt, den Kläger zu verurteilen, die Löschung der im Lagerbuch der Gemeinde Gutach bezüglich Flst. Nr. 1203 enthaltenen Eintragung mit dem Wortlaut „Die Hausmahlmühle ist zwischen den Besitzern der Grundstücke Flst. Nr. 1209 und 1210 gemeinschaftlich” zu bewilligen.

Zur Begründung hatte er ausgeführt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Restaurierung der Mühle oder sonstige Absprachen über eine Nutzung gebe es nicht, insbesondere auch nicht über die im Jahre 1996 vom Kläger beantragten Zuschüsse des Landesdenkmalamts für die Renovierung. – Die vom Kläger angeführte Grundbucheintragung habe den Eigentümer des Müllerjörgenhofs allenfalls dazu berechtigt, die Mühle zu Mahlzwecken zu benutzen. Die Voraussetzungen für eine derartige Grunddienstbarkeit bestünden aber nicht mehr, da die Mühle seit ca. 50 Jahren nicht mehr zum Mahlen genutzt werde. Zu anderen Zwecken aber habe die Eintragung nicht berechtigt. Da der Vorteil der Grunddienstbark...

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