Rn 7

Der Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz ist dagegen durch die §§ 713, 670 gesetzlich bestimmt und bedarf keiner gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung (ab 1.1.24 ist durch das MoPeG der Aufwendungsersatz in § 716 nF kodifiziert). Hiernach kann der Geschäftsführer Ersatz der Aufwendungen verlangen, welche er zum Zweck der Geschäftsführung getätigt hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (Erman/Westermann § 713 Rz 5; Soergel/Hadding/Kießling § 713 Rz 10). Dazu gehören neben freiwilligen Vermögensopfern auch Schäden und Verluste, welche aus der Geschäftsführung resultieren und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser stehen (MüKo/Schäfer § 713 Rz 16; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 19). Wurde früher hierzu § 110 HGB, welcher entspr für OHG und KG regelt, herangezogen, ist dies mittlerweile nicht mehr erforderlich, da sich der Rechtsgedanke der Vorschrift auch iRd § 670 durchgesetzt hat (MüKo/Schäfer § 713 Rz 16; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 19). Ausschlagend ist, dass sich ein tätigkeitsspezifisches Risiko realisiert hat, dh es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, welche mit der Art der Geschäftsführung typischerweise verbunden ist. Demgegenüber werden Schäden, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat, nicht erfasst (Soergel/Hadding/Kießling § 713 Rz 11). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz richtet sich grds gegen die Gesamthand. Die Mitgesellschafter können wg § 707 lediglich iRd Abwicklung bei Liquidation der Gesellschaft anteilig haftbar gemacht werden (BGH ZIP 89, 852; NJW 80, 339, 340). Die Gegenansicht, welche bei Fehlen ausreichenden Gesellschaftsvermögens einen vorzeitigen Ausgleich befürwortet (MüKo/Schäfer § 713 Rz 15), kollidiert mit dem Gedanken des § 707, wonach es keine Nachschusspflicht der Gesellschafter gibt. Es steht den Gesellschaftern jedoch frei, davon Abweichendes gesellschaftsvertraglich zu vereinbaren (BGH ZIP 89, 852; NJW 80, 339, 340; aA MüKo/Schäfer § 713 Rz 15). Der Grundsatz, dass während der Dauer der Gesellschaft nur ein Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft besteht, gilt grds auch für Regressansprüche des Gesellschafters wegen einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger analog § 128 HGB. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Struktur der akzessorischen Gesellschafterhaftung ist der in Anspruch genommene Gesellschafter jedoch berechtigt, bei Fehlen einer ausreichenden Haftungsmasse im Gesellschaftsvermögen seine Mitgesellschafter anteilig nach § 426 in Regress zu nehmen (BGH NJW 11, 1730 [BGH 22.02.2011 - II ZR 158/09]; NJW 81, 1095, 1096 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79]; 80, 339, 340 [BGH 02.07.1979 - II ZR 132/78]; Soergel/Hadding/Kießling § 713 Rz 10). Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur bei rechtmäßigem Handeln des Geschäftsführers. Aufwendungen des Notgeschäftsführers werden ebenfalls über §§ 713, 670 erstattet, da dieser die GbR nicht vertritt (BayObLG ZIP 80, 904, 905) und demnach auch keinen Vergütungsanspruch erlangen kann.

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