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Zur Geschäftsführung sind nach dem Leitbild der Vorschrift alle Gesellschafter berufen. Der Begriff der Geschäftsführung wird dabei weit verstanden. Hierunter fällt jede Art, ob tatsächlich oder rechtsgeschäftlich, ob mit oder ohne Außenwirkung, von Handlungen für die Gesamthand zur Förderung des Gesellschaftszweckes mit Ausnahme sog Grundlagengeschäfte (MüKo/Schäfer § 709 Rz 10). Grundlagengeschäfte sind Handlungen, welche den Gesellschaftsvertrag ändern oder die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, dh deren Struktur und Organisation (Erman/Westermann § 709 Rz 6; Staud/Habermeier § 709 Rz 2; MüKo/Schäfer § 709 Rz 10). Dies sind insb Beitragserhöhungen, Änderungen im Gesellschafterbestand, die Auflösung sowie Modifikationen der Geschäftsführung oder des Gesellschaftszweckes. In diesen Bereichen ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag räumt dem Geschäftsführer eine entspr Dispositionsbefugnis ein (MüKo/Schäfer § 709 Rz 10). Ab 1.1.24 sieht § 732 nF vor, dass auch unter einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel mindestens eine Dreiviertelmehrheit für einen Auflösungsbeschluss erforderlich ist. Das Gleiche gilt nach § 734 nF, wenn im Auflösungsstadium die Fortsetzung beschlossen wird.

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