Rn 8

Bei Nichtleistung des Gesellschafters trotz Möglichkeit hierzu finden die allg Regelungen der §§ 280 I, 286 Anwendung (MüKo/Schäfer § 706 Rz 25). § 323 ist dagegen mangels eines synallagamatischen Austauschverhältnisses nicht anwendbar (Soergel/Hadding/Kießling § 705 Rz 45). Der Verzug führt aus dem Gedanken des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem Zurückbehaltungsrecht der übrigen Gesellschafter entsprechend § 273 I, jedoch außer bei einer Zweipersonengesellschaft oder dem Verzug sämtlicher Mitgesellschafter nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 (Soergel/Hadding/Kießling § 705 Rz 44 f; MüKo/Schäfer § 705 Rz 172 f). Weitere Ausnahme kann die arglistige Täuschung eines Gesellschafters sein, um diesen zum Beitritt zur Gesellschaft zu bewegen, jedoch auch hier nur unter engen Voraussetzungen (BGHZ 26, 335). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) kann sich uU ein Zurückbehaltungsrecht ergeben (BRHP/Schöne § 706 Rz 17). In gravierenden Fällen kann der Verzug des Gesellschafters eine Auflösung der Gesellschaft bzw ihre Kündigung rechtfertigen (§§ 723, 737).

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