Rn 51

Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR (MüKo/Schäfer Vor § 705 Rz 97). Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbeteiligungen sind insb die Umgehung von Vinkulierungsklauseln sowie steuerliche Gesichtspunkte. Der Umfang der Unterbeteiligung wird durch Rechtsgeschäft zwischen dem Anteilsinhaber und dem Unterbeteiligten geregelt. Er reicht von der Einräumung sämtlicher Rechte des Gesellschafters bis zur Beschränkung auf einen Gewinnanteil. Abzugrenzen ist die Unterbeteiligung von der stillen Gesellschaft. Eine stille Gesellschaft liegt in den beschriebenen Konstellationen nicht vor, da der Hauptbeteiligte kein Handelsgewerbe betreibt. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptgesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, denn die Unterbeteiligung besteht am Gesellschaftsanteil und nicht an der Hauptgesellschaft selbst (zum Ganzen MüKo/Schäfer Vor § 705 Rz 97 ff; BRHP/Schöne § 705 Rz 188). Dennoch wendet die Rspr auch auf Unterbeteiligungen die §§ 230 ff HGB und teilweise auch die §§ 161 ff HGB entspr an (BGH NJW-RR 95, 165 [BGH 10.10.1994 - II ZR 285/93]; NJW 68, 2003 [BGH 11.07.1968 - II ZR 179/66]).

 

Rn 52

Durch die Unterbeteiligung entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Unter- und Hauptbeteiligten, nicht dagegen zwischen dem Unterbeteiligten und der Hauptgesellschaft oder deren anderen Mitgliedern (BGHZ 50, 316, 324). Die einzelnen Rechtsverhältnisse sind aus diesem Grund streng zu unterscheiden. Im Verhältnis zur Hauptgesellschaft bleibt allein der Hauptbeteiligte berechtigt und verpflichtet. Auf der anderen Seite wirkt sich der Vertrag zwischen Hauptgesellschaft und -gesellschafter mehrfach auf die Unterbeteiligung aus. Dies wird auch als Vorrang der Hauptgesellschaft bezeichnet (MüKo/Schäfer Vor § 705 Rz 100). Dieser Vorrang führt zur Unzulässigkeit von Unterbeteiligungen, falls diese dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft oder der Treuepflicht des Hauptgesellschafters dieser ggü widersprechen. Diese Unzulässigkeit hat nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des Unterbeteiligungsvertrages zur Folge, kann jedoch zum Ausschluss des Hauptbeteiligten führen, was sich über § 313 als Störung der Geschäftsgrundlage auch auf die Unterbeteiligung auswirkt (MüKo/Schäfer Vor § 705 Rz 102; BRHP/Schöne § 705 Rz 189).

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