Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1992 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Rechnung zu legen über alle ihm aus seinen Kommanditbeteiligungen an den nachstehenden Gesellschaften seit dem 1. Januar 1992 zugeflossenen Erträge unter Berücksichtigung seiner Ausschüttungsverpflichtungen an Drittunterbeteiligte, nämlich für folgende Gesellschaften:

  1. Spielbank Be. J. GmbH & Co. KG
  2. Spielbank B. N. GmbH & Co. KG
  3. Spielbank Ba. GmbH & Co. KG
  4. Spielbank Ba. GmbH & Co.

    Spielbank K. KG.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. März 1992 zu Ziff. II teilweise dahin geändert, daß der Beklagte der Klägerin wegen der in der Zeit ab 1. Januar 1992 bezogenen Erträge aus den oben genannten Kommanditbeteiligungen Einsicht in die hierzu bestehenden Unterlagen zu gewähren hat. Die hinsichtlich Ziff. II weitergehende Berufung wird zurück-, die insofern weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 3 %, der Beklagte 97 % zu tragen; im übrigen bleibt es bei den Kostenentscheidungen der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Sie sind zu gleichen Teilen Erben ihres im Jahr 1984 verstorbenen Vaters. Dieser hielt an mehreren Spielbankgesellschaften Kommanditanteile, an denen er verschiedene Unterbeteiligungen eingeräumt hatte. Nachdem einige dieser Kommanditbeteiligungen (Spielbanken Ba., K., B. N. und Be.) noch zu Lebzeiten des Vaters zunächst auf die Klägerin übertragen worden waren, hält sie inzwischen der Beklagte. Dabei waren die Parteien einig, daß im Innenverhältnis die übertragenen Anteile ihnen jeweils zur Hälfte zustehen sollten. Der Beklagte räumte der Klägerin Unterbeteiligungen an den Kommanditanteilen ein. Inhaltlich stimmen alle Verträge mit der am 1. Juli 1987 unterzeichneten, die Spielbank Be. betreffenden Urkunde überein; bei dieser Urkunde handelt es sich um einen Formularvertrag, der auch für andere Unterbeteiligungsverträge an Spielbankbeteiligungen verwendet worden ist. In einer Zusatzvereinbarung vom 1. Juli 1987 hat der Beklagte der Klägerin bezogen auf die genannten Kommanditbeteiligungen u.a. ein „unbeschränktes Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten” gewährt.

Die Klägerin hat im Rahmen einer größeren gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung von dem Beklagten u.a. Rechnungslegung über alle ihm aus den Kommanditbeteiligungen seit dem 1. Januar 1989 zugeflossenen Erträge verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine u.a. hiergegen eingelegte Berufung hatte nur insofern Erfolg, als die Rechnungslegungsperiode erst am 1. Januar 1992 beginnt. Nachdem der Senat die Revision des Beklagten im übrigen nicht angenommen hat, richtet sich sein Rechtsmittel nur noch gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung an die Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Der Beklagte ist der Klägerin nicht rechenschaftspflichtig, wie das Berufungsgericht angenommen hat; er hat ihr aber nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung vom 1. Juli 1987 Einsicht in die die Kommanditgesellschaften betreffenden Angelegenheiten zu gewähren, damit die Klägerin sich selbst Gewißheit darüber verschaffen kann, welche Erträge der Beklagte aus den Beteiligungen seit dem 1. Januar 1992 bezogen hat.

Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Treuhandverhältnis, auf das die §§ 662 ff. BGB anwendbar seien und aufgrund dessen der Beklagte nach § 666 BGB Rechnung zu legen habe. Die Zusatzvereinbarung vom 1. Juli 1987 betreffe nicht die dem Beklagten zugeflossenen Erträgnisse, sondern nur die davon zu unterscheidende gesellschaftsrechtliche Beziehung der Parteien. Diese Auslegung greift die Revision mit Recht als von Rechtsirrtum beeinflußt an.

Wie der Senat in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 (II ZR 259/92, WM 1994, 1477 f. = ZIP 1994, 1180 und II ZR 68/93), die denselben formularmäßig verwendeten Unterbeteiligungsvertrag betreffen, näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem hier abgeschlossenen Unterbeteiligungsvertrag um einen BGB-Gesellschaftsvertrag und nicht um ein auftragsrechtlichen Vorschriften unterstehendes Rechtsverhältnis. Die Informationsrechte der unterbeteiligten Klägerin ergeben sich deswegen nicht aus § 666 BGB, sondern aus dem analog heranzuziehenden § 233 HGB (BGHZ 50, 316, 323; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl. § 105, 1 H; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl. § 233 Rdn. 20 m.w.N.). Die Vertragsschließenden haben es indessen in der Hand, die Informationsrechte des Unterbeteiligten abweichend von § 233 HGB zu regeln (Schlegelberger/K. Schmidt aaO § 233 Rdn. 14). Eine solche abweichende Regelung liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in der Zusatzvereinbarung der Parteien vom 1. Juli 1987. Schon vom Wortlaut der Vereinbarung her, die sich ausdrücklich auf „alle Angelegenheiten” der von dem Beklagten als Hauptbeteiligtem auch für die Klägerin gehaltenen Kommanditbeteiligungen erstreckt, verbietet sich die Auslegung des Berufungsgerichts. Unzutreffend ist aber auch die vorgenommene inhaltliche Abgrenzung. Denn die Erträge, welche dem Beklagten als Hauptbeteiligtem zufließen, gehören nicht zu der von dem Unterbeteiligungsverhältnis der Parteien zu trennenden Privatsphäre des Beklagten, die Teilhabe an ihnen ist vielmehr das wesentliche von der Klägerin mit der Unterbeteiligung verfolgte wirtschaftliche Ziel. Ohne Kenntnis von den seitens der Spielbankgesellschaften ausgeschütteten und der hiervon an die verschiedenen Unterbeteiligten abgeführten Erträge ist die Klägerin außerstande, den auf sie entfallenden Anteil des Nettoertrages ermitteln zu können. Damit sie ihr gesellschaftsrechtliches Informationsrecht ausüben kann, hat ihr der Beklagte an Stelle der aus § 233 HGB folgenden Befugnisse ein umfassendes Einsichtsrecht in alle die Kommanditbeteiligung betreffenden Unterlagen eingeräumt. Da der Beklagte diese Zusatzvereinbarung, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend entschieden hat, nicht wirksam gekündigt hat, beschränkt sich das Informationsrecht der Klägerin auf die Einsichtnahme.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604872

NJW 1995, 960

GmbHR 1995, 57

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