Rn 31

Drittverhältnisse sind Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, die nicht aus der mitgliedschaftlichen Stellung des Gesellschafters resultieren. Zu den Drittverhältnissen gehören auch Ansprüche aus einem separat abgeschlossenen Beherrschungsvertrag des Gesellschafters mit der GbR (BGH NJW 79, 231, 232 [BVerwG 14.07.1978 - BVerwG 7 C 11/76]). Die iRv Drittverhältnissen durch den Gesellschafter zu erbringenden Leistungen sind keine Beiträge iSd § 706. IRd Geltendmachung von Drittansprüchen gelten grds keine gesellschaftsspezifischen Besonderheiten. Der Gesellschafter steht der Gesellschaft wie ein beliebiger Dritter ggü. Eingeschränkt wird das Recht des Gesellschafters lediglich im Umfang der allgemeinen Treuepflicht. Nicht zu den Drittgeschäften, sondern zu den Sozialansprüchen (Rn 29) zählen Erstattungsansprüche eines Gesellschafters wegen Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers (§ 714 Rn 13).

 

Rn 32

Aus Drittverhältnissen resultierende Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter unterliegen der Geltendmachung durch die geschäftsführenden Gesellschafter. Eine sog externe Gesamthänderklage in Anlehnung an die actio pro socio iRv Sozialansprüchen ist dagegen abzulehnen (BGH NZG 21, 1500, 1502 f [BGH 07.07.2021 - VIII ZR 52/20]; WM 79, 366; für Handelsgesellschaften BGH WM 71, 723, 725).

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