Gesetzestext

 

1Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

§ 704 begründet für den Gastwirt iSd § 701 (nicht: Schank- und Speisegastwirt) ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht an eingebrachten Sachen des Gastes. Es wird weitgehend behandelt wie das Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff, 704 2). Das Pfandrecht sichert Forderungen aus der Beherbergung. Darunter fallen Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag einschl aller Nebenleistungen (zB Reinigung, Telefongebühren), aber auch Ersatzansprüche wegen Beschädigung von Sachen des Gastwirts oder Bereicherungsansprüche bei Unwirksamkeit des Beherbergungsvertrags (MüKo/Henssler § 704 Rz 3; Grüneberg/Sprau § 704 Rz 1). Das Pfandrecht entsteht nur an eingebrachten Sachen, die im Eigentum des Gastes stehen (zum Anwartschaftsrecht: BGH NJW 65, 1475 [BGH 31.05.1965 - VIII ZR 302/63]). Ein gutgläubiger Erwerb des besitzlosen Pfandrechts kommt nicht in Betracht (BGHZ 34, 153: zum Unternehmerpfandrecht). Kein Pfandrecht entsteht ferner an Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind (§ 811 ZPO, §§ 562 S 2, 704 S 2). Wie das Vermieterpfandrecht erlischt das Pfandrecht nach § 704 mit der Entfernung der eingebrachten Sachen. Fehlendes Wissen oder ein Widerspruch des Gastwirts verhindern das Erlöschen (§ 562a). Dem vorübergehenden Entfernen einzelner Sachen (zB Kamera) darf der Gastwirt nicht widersprechen (MüKo/Henssler § 704 Rz 7); der Mitnahme aller Sachen bei der Abreise aber gleichwohl, auch wenn diese Art der Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht (§ 562a 2).

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