Rn 10

Neben der Hinterlegung sind zahlreiche andere Fälle der öffentlichen Fürsorge und Obhut in Bezug auf Privatvermögen denkbar, die als öffentlich-rechtliche Verwahrung anzusehen sind (BGHZ 34, 349). Auf das Rechtsverhältnis der öffentlich-rechtlichen Verwahrung finden die Vorschriften der §§ 688699 und § 280 entspr Anwendung; nicht jedoch § 690 (BGHZ 4, 192). Der Amtshaftungsanspruch (§ 839, Art 34 GG) bleibt unberührt (BGH NJW 52, 931). Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis kann durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme, also etwa Beschlagnahme und Sicherstellung einer Sache (RGZ 166, 218; Beschlagnahme durch Staatsanwalt: LG Hamburg NJW 04, 2455 [LG Hamburg 20.02.2004 - 303 S 16/03]; Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft als Pflichtverletzung: Schlesw BeckRS 2018, 6182) sowie durch die bloße Inbesitznahme eines Gegenstandes begründet werden (nicht bei Hinlegen von Gegenständen auf das Förderband bei der Passagierkontrolle am Flughafen: Frankf 1 U 260/10; aA LG Frankfurt NJW 08, 2273 [LG Frankfurt am Main 01.04.2008 - 2/4 O 451/06]; zur Gerichtsakte gereichte Urkunden: BGH NJW 51, 800; Pfändung und Aufbewahrung durch den Gerichtsvollzieher: BGHZ 142, 77; MüKo/Henssler § 688 Rz 60; Abschleppen (BGH NJW 14, 2577) und Abstellen abgeschleppter Fahrzeuge: VGH Kassel NVwZ 88, 655). Erforderlich ist allerdings stets ein Besitzübergang (BGH NJW 64, 1670 [BGH 16.04.1964 - III ZR 83/63]) an beweglichen Sachen, nicht an Forderungen oder Bankguthaben (BGH WM 62, 1033). Ferner muss eine Lage geschaffen werden, die für den Betroffenen eine eigene Obhuts-, Fürsorge- oder Sicherungsmaßnahme verhindert. Für Streitigkeiten ist der Zivilrechtsweg eröffnet (§ 40 II VwGO; KG Berlin NJW 15, 2437 [KG Berlin 06.01.2015 - 4 VAs 51/14]).

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