Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisung an das zuständige Zivilgericht bei der Geltendmachung von Herausgabeansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis fallen in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte.

2. Im Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG hat bei der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG eine Verweisung auch innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das zuständige Zivilgericht zu erfolgen.

 

Normenkette

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVGEG §§ 23, § 23 ff.

 

Tenor

1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig.

2. Der Antrag des Betroffenen wird an die zuständige Zivilabteilung des Amtsgerichts Schöneberg verwiesen.

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen den Betroffenen ein Strafverfahren geführt, zu dem im Rahmen des hiesigen Antragsverfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG keine näheren Einzelheiten bekannt geworden sind. In der Obhut der Staatsanwaltschaft befinden sich noch mehrere Unterlagen des Betroffenen (diverse Hängeordner, Heftungen, Bücher und Zeitschriften), die er nach seiner Haftentlassung nicht mitgenommen hat. Mit ihrer Verfügung vom 12. November 2014 hat die Staatsanwaltschaft ihn aufgefordert, die vorbezeichneten Sachen bis zum 31. Januar 2015 von der Geschäftsstelle der zuständigen Vollstreckungsabteilung abzuholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte erwachsene Person abholen zu lassen. Andernfalls kündigte sie ihm die Verwertung der Sachen an.

Hiergegen wendet sich der Betroffene, der sich nicht in der Lage sieht, die fraglichen Unterlagen persönlich abzuholen, mit seinem am 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er widerspricht der Vernichtung seiner Sachen und verlangt ihre Übersendung per Post, da er keine Bekannten habe, die sie abholen könnten, und er auch nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um ein Unternehmen zu beauftragen.

1. Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht zuständig, da der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet ist. Dieser tritt gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG zurück, da der Betroffene Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend macht.

Die Inbesitznahme der Sachen des Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft hat ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das im Wesentlichen die §§ 688 ff. BGB anwendbar sind (vgl. MK/Henssler, BGB 6. Aufl., § 688 Rn. 60, 63 mwN). Entscheidend für die Begründung des Verwahrungsverhältnisses war hierbei die tatsächliche Inbesitznahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Umstand, ob die behördliche Inbesitznahme im Rahmen der Durchführung eines verwaltungsrechtlichen Vorgangs, der Durchsetzung eines Verwaltungsaktes oder eines bloßen Realaktes erfolgte, ist für die Entstehung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses bedeutungslos (vgl. Soergel/Schur, BGB 13. Aufl., vor §§ 688 ff. Rn. 12 mwN).

Der von dem Betroffenen aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch fällt nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte. Diese Bestimmung erfasst nach der zutreffenden herrschenden Meinung (vgl. etwa Eyermann/Rennert, VwGO 14. Aufl., § 40 Rn. 123; Redeker/von Oertzen, VwGO 16. Aufl., § 40 Rdnr. 44; Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl., § 40 Rn. 64; jeweils mwN), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse vom 28. August 2006 - 4 VAs 2/05 - und 30. November 2005 - 4 VAs 45/04 -; jeweils mwN), neben Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen auch Ansprüche auf Rückgabe der Sache. Hierfür sprechen der Sinn und Zweck des § 40 Abs. 2 VwGO, der aus prozessökonomischen Gründen eine Verdoppelung des Rechtswegs ausschließen will, die sich sonst aus der Konkurrenz von Verwahrungs- und Amtshaftungsansprüchen ergeben würde (vgl. Senat aaO.).

2. Der Senat verweist die Sache nach der Anhörung des Betroffenen mit dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß § 18 ZPO in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012 (ABl. 2012 S. 1979, 1980) örtlich zuständige Amtsgericht Schöneberg. Hierzu ist der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 25 Abs. 1 EGGVG befugt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2006 - 4 VAs 2/05; StV 1996, 326, 327 und GA 1985, 271; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 2 mwN).

Die §§ 17 bis 17b GVG betreffen zwar den Rechtsweg, also das Verhältnis der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit zueinander. Die Verweisung einer Sache innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S...

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