Rn 2

Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern, einschließlich Zahlungsauslösedienstleistern bzw zwischengeschalteten Stellen. Unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung unter den Zahlungsdienstleistern besteht oder nicht, gewährt § 676a I dem von seinem Nutzer in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleister einen Regressanspruch. Der Regressanspruch richtet sich gegen den Zahlungsdienstleister oder die zwischengeschaltete Stelle, in deren Verantwortungsbereich die Ursache für einen mangelhaft ausgeführten Zahlungsauftrag oder nicht autorisierten Zahlungsvorgang liegt (zB fehlerhafte Überweisung). Auf diesem Wege wird die Verschuldenszurechnung nach § 675z bzw. die Haftungszuordnung im Verhältnis zum Zahlungsdienstnutzer ausgeglichen (§§ 675u und 675y). Die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister (und zwischengeschalteten Stellen) sollen sich darauf verlassen können, dass Regressansprüche bestehen, falls sie ihrerseits ggü den Nutzern für Leistungsstörungen haften.

 

Rn 3

Der verschuldensunabhängige Regressanspruch umfasst nur den Haftungsschaden des Zahlungsdienstleisters. Der Eigenschaden des Zahlungsdienstleisters wird von der Regelung nicht erfasst. Neben den verschuldensunabhängigen Erstattungsansprüchen, denen der Zahlungsdienstleister von Seiten des Zahlers bei Leistungsstörungen (mangelhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags) ausgesetzt ist (§ 675y), fallen auch verschuldensabhängige Ansprüche nach § 675z sowie Ansprüche bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (§ 675u), die der Zahlungsdienstleister zu erfüllen hat, unter den Regressanspruch. Voraussetzung des Regressanspruchs des Zahlungsdienstleisters ist die Erfüllung der Ansprüche seines Nutzers.

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