Rn 4

Unterhält der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, ist dieser gleichwohl verpflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er selbst den Eingang zu verzeichnen hat (I 3). Die Regelung hat allerdings nur konstitutive Wirkungen in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger mit dem Zahlungsdienstleister keinen Zahlungsdienstevertrag abgeschlossen hat. Anderenfalls ergibt sich die Verpflichtung schon direkt aus I 1. Für Zahlungsvorgänge, die innerhalb des EWR nicht in Euro erfolgen, ist die Regelung abdingbar (§ 675e III).

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