Rn 1

Die Regelung beschäftigt sich mit der Wirksamkeit eines Zahlungsvorgangs ggü dem Zahler. Die Wirksamkeit hängt von der Autorisierung ab, die in I legal definiert wird. Entscheidend ist, ob eine Zustimmung des Zahlers vorliegt. Die Zustimmungsformen werden in I in Übereinstimmung mit § 182 bestimmt. Gleichgestellt wird ein vereinbartes Zahlungsinstrument. Nutzungsbegrenzungen und besondere Pflichten bei der Vereinbarung eines solchen Instruments sind in §§ 675k–675m geregelt. Eine konkrete Vereinbarung über die Art und Weise der Zustimmung ist in den Zahlungsdienstevertrag aufzunehmen. Mit der Widerrufsmöglichkeit für die Zustimmung beschäftigt sich II und lehnt die Wirkung an den Widerruf des Zahlungsauftrags an. Mit der Zustimmung für mehrere Zahlungsvorgänge befasst sich II 2. Die Haftung für nicht autorisierte Vorgänge ist in § 675u geregelt. Die Norm setzt Art 64 und Teile von Art 65 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

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