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Die sehr dichten Regelungen für Zahlungsdienste, die im Grundsatz nicht zur Disposition der Parteien stehen, sind in Bagatellfällen nicht zwingend erforderlich. Neben Bereichsausnahmen im Fall von E-Geld (insoweit sind die Haftungsregeln für nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch teilweise nicht anwendbar) können Vereinbarungen bei Kleinbetragsinstrumenten in erweitertem Umfang getroffen werden. Auf diese Weise sollen bei Geschäften zu niedrigen Preisen im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen kostengünstige und benutzerfreundliche Zahlungsinstrumente zur Verfügung stehen (zB Geldkarte). Die Ausnahmen und Vereinbarungsmöglichkeiten können die Verwendung solcher Instrumente fördern bzw ermöglichen. Um die Risiken für die Nutzer in Grenzen zu halten, wurden die Regelungen auf Kleinbetragsinstrumente beschränkt bzw ein Höchstbetrag festgelegt. Die Norm setzt Teile der Art 44 u 63 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

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