Rn 2

Zahlungsdiensterahmenverträge sind auf längere Zeit angelegt und bedürfen häufig in einigen Teilen Anpassungen an die aktuelle Marktlage. Mit den Möglichkeiten der Änderung von solchen Verträgen auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters beschäftigt sich die Regelung. Eine Änderung auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ist nach allgemeinen Regeln jederzeit möglich. Mit der Regelung wurde ein einseitiges Bestimmungsrecht des Zahlungsdienstleisters (§ 315) vermieden. Für einzelne Umstände, die sich in Bezug auf den Zahlungsdienstleister ändern, besteht allerdings keine Zustimmungspflicht, insoweit reicht die Unterrichtung des Nutzers aus. Das gilt insb in den Fällen des Art 248 § 4 I Nr 1 EGBGB (zB Anschrift, Registerkennung usw), bei Änderungen ist insoweit die Information vorgesehen und ausreichend (Art 248 § 9 Nr 1 EGBGB).

I. Änderungsvoraussetzungen.

 

Rn 3

In I sind Voraussetzungen enthalten, die für eine Änderung auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters grds vorliegen müssen. Die Änderung muss dem Nutzer mindestens zwei Monate vor dem angestrebten Termin angeboten werden, an dem die Änderung wirksam werden soll. Der Termin muss im Angebot mitgeteilt werden (zur Fristberechnung §§ 187 I, 188). Das Angebot für den Nutzer muss in der Form erfolgen, die auch für Informationen im Vorfeld eines Zahlungsdiensterahmenvertrags vorgesehen ist (vgl § 675d Rn 5). Das bringt die Verweisung auf die Vorschriften im EGBGB zum Ausdruck. Neben der Sprache und dem Transparenzerfordernis ist eine Mitteilung, also eine Übermittlung an den Nutzer, in Textform erforderlich. Ein Formmangel führt zur Unwirksamkeit (§ 125 1). Nimmt der Nutzer das Änderungsangebot an, sind die Änderungen Vertragsbestandteile geworden. Reagiert der Nutzer nicht, enthält II eine Fiktion, die der Änderung ebenfalls zur Wirksamkeit verhilft. Im Fall der Ablehnung bleibt dem Zahlungsdienstleister die Kündigung (§ 675h II). Der Zahlungsdienstleister kann das Änderungsangebot mit einer Kündigung bei vereinbartem Kündigungsrecht für den Fall der Ablehnung durch den Nutzer verbinden. Es handelt sich insoweit um eine auch bei einseitigen Willenserklärungen zulässige Potestativbedingung (Derleder NJW 09, 3195). Die Kündigungsfrist des § 675h II kann aber dadurch nicht verkürzt werden.

II. Fiktion.

 

Rn 4

In II ist den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, dem Schweigen des Zahlungsdienstnutzers einen Erklärungswert beizulegen. Haben die Parteien bestimmt, dass Schweigen als Zustimmung zu werten ist, wird die angebotene Änderung Vertragsbestandteil, wenn der Nutzer seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens angezeigt hat. Die Anzeige der Ablehnung ist an keine Form gebunden. Die Vereinbarung in AGB ist nicht möglich. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus, um die AGB-Kontrolle im Verkehr mit Verbrauchern gem § 307 I S 1, II Nr 1 zu bestehen. Voraussetzung der Fiktion ist, dass der Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Änderungsangebot auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat und das Recht des Nutzers zur kostenfreien und fristlosen Kündigung in den Hinweis mit aufgenommen hat.

III. Fristlose Kündigung.

 

Rn 5

Die Möglichkeiten des Nutzers, auf ein ordnungsgemäßes Angebot zur Änderung des Rahmenvertrags zu reagieren, werden durch II 2 erweitert. Neben der Zustimmung, dem Schweigen mit Erklärungswert (II 1) und der Ablehnung sieht die Regelung für den Nutzer die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung vor. Voraussetzung ist die Vereinbarung eines Erklärungswerts für das Schweigen, die ein Bedürfnis für das Gestaltungsrecht begründen kann. Die fristlose Kündigung ist für den Nutzer kostenfrei und an keine Form gebunden. Auf das Recht ist mit dem Änderungsangebot hinzuweisen.

IV. Ausnahmen.

 

Rn 6

Erleichterungen im Hinblick auf die Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen sieht III für bestimmte Zinssätze und Wechselkurse vor. Änderungen von Zinssätzen und Wechselkursen (zugunsten und zuungunsten des Nutzers) können unmittelbar wirksam werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine gesonderte Benachrichtigung ist grds nicht erforderlich. Im Hinblick auf Änderungen bei Zinssätzen ist die unverzügliche Unterrichtung des Nutzers vorgesehen (Art 248 § 9 Nr 2 EGBGB). Voraussetzung für die Erleichterung ist zunächst, dass eine besondere Vereinbarung über eine entspr Anpassung im Vertrag vorgesehen ist. Ferner muss die Änderung der Zinssätze bzw Wechselkurse auf vereinbarten Referenzzinssätzen bzw -wechselkursen beruhen. Was darunter zu verstehen ist, wird in der Regelung definiert. Während beim Referenzzinssatz neben der Einbeziehung in den Vertrag als Grundlage der Zinsberechnung die Herkunft aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien überprüfbaren Quelle vorliegen muss, ist in Bezug auf die Währung ein allgemeiner oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammender Kurs ausreichend.

V. Benachteiligungsverbot.

 

Rn 7

Die Regelung in IV enthält im Ergebnis ein Verbot für Vereinbar...

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