Rn 27

Die Regelung in IV 2 enthält die Definition für den Zahlungsauftrag, der für zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit den Zahlungsdiensten von erheblicher Bedeutung ist. Beim Zahlungsauftrag handelt es sich um einen Auftrag, also eine rechtsverbindliche Erklärung, die den Zahlungsvorgang auslöst. Der Zahlungsauftrag wird vom Zahler an den Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt. Die rechtliche Erklärung, einen Zahlungsauftrag auszuführen, muss die erforderlichen Zahlungsinformationen (Personen, Betrag usw) beinhalten. Die Ausführung des Zahlungsvorgangs erfolgt bei Vorliegen eines entspr Zahlungsauftrags autorisiert (§ 675j). Kein Zahlungsauftrag ist allerdings bspw die Einzugsermächtigung, die erst nach Genehmigung als autorisiert anzusehen ist (vgl Rn 11).

 

Rn 28

Der Zahlungsauftrag liegt in der Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister. Der Anstoß kann allerdings nicht nur vom Zahler, sondern auch vom Zahlungsempfänger ausgehen. Der erste unmittelbar vom Zahler ausgelöste Fall wird als ›Push‹-Zahlung bezeichnet. Darunter fallen die Überweisung oder ein Finanztransfer. Der zweite mittelbar vom Zahler über den Zahlungsempfänger ausgelöste Fall wird als ›Pull‹-Zahlung bezeichnet. Das trifft auf Lastschriften und Kreditkartenzahlungen zu.

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