Rn 26

Die in beiden Varianten der Zahlungsdiensteverträge bestehende Verpflichtung der Zahlungsdienstleister liegt darin, Zahlungsvorgänge auszuführen. IV 1 bestimmt, was unter einem Zahlungsvorgang zu verstehen ist. Der konkrete Vorgang erfolgt zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger. Inhaltlich erfasst sind die Varianten des Bereitstellens, der Übermittlung und der Abhebung eines Geldbetrages. Dabei kann es sich sowohl um Buch- als auch um Bargeldbeträge handeln. Die dem Vorgang zugrunde liegende Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, also der Rechtsgrund, ist insoweit ohne Bedeutung. Das Entgelt für die Barauszahlung an einem Bankautomaten über eine Kreditkarte stellt eine nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Gegenleistung für eine Hauptleistungspflicht dar (Bambg BeckRS 19, 5138). Ein Zahlungsvorgang, der sich nicht auf Zahlungsdienste bezieht, kann nicht Gegenstand eines Zahlungsdienstevertrags sein (vgl Rn 2).

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