Rn 19

Der Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags richtet sich nach allgemeinen Regeln. Während auf Kundenseite (Zahlungsdienstnutzer) jede natürliche oder juristische Person sowie eine entspr zu behandelnde Personenvereinigung (zB OHG, GbR) stehen kann, ist die Kontoführung den Zahlungsdienstleistern vorbehalten (§ 1 I ZAG). Ein Kontrahierungszwang besteht grds nicht. Sind Kreditinstitute der öffentlichen Hand (zB Sparkassen) ggü öffentlichen Stellen eine Selbstverpflichtung zur Errichtung von Girokonten auf Guthabenbasis eingegangen, können sie damit aber einem unmittelbaren Kontrahierungszwang ggü Kunden unterliegen (LG Berlin WM 03, 1895). Das gilt nicht, wenn die Eröffnung eines Girokontos für das Kreditinstitut im Einzelfall unzumutbar ist (Bremen ZIP 06, 798; Bachmann ZBB 06, 257). Dabei darf das Verhalten einer politischen Partei von Sparkassen (BGHZ 154, 146) und der Postbank AG (BGH NJW 04, 1031) nur unter Berücksichtigung von Art 21 II GG verwertet werden. Der Vertrag ist an keine Form gebunden, wird aber regelmäßig schriftlich abgeschlossen. Der Vertrag erlischt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (BGH NJW 19, 1451). Hat die Bank keine Kenntnis vom Insolvenzverfahren, wird nicht ohne Weiteres ein neuer Vertrag begründet, auch wenn die Freigabe der Tätigkeit für den Schuldner erfolgt (BGH ZInsO 21, 2368).

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