Rn 6

Die Verletzung der Informationspflichten kann Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, 241 II, 311 II bzw aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 280 I, 675 I) begründen. Ferner ist ein deliktischer Anspruch aus § 823 II wegen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 675a) denkbar (Grüneberg/Sprau § 675a Rz 5). Die praktische Bedeutung des Anspruchs wird allerdings angesichts eines häufig fehlenden Schadens gering bleiben. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung stellt wettbewerbswidriges Verhalten (§ 3 UWG) dar (BGHZ 155, 301).

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