Rn 2

§ 675a begründet eine Informationspflicht für alle Personen, die zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt sind oder sich dazu öffentlich erboten haben. Die beiden Varianten sind an die Regelung in § 663 angelehnt (s § 663 Rn 2, 3). Die Informationspflicht besteht unabhängig von einem vertraglichen Verhältnis und ergänzt § 666. Für die Frage, ob eine Geschäftsbesorgung vorliegt, gelten die Ausführungen zu § 675 I (§ 675 Rn 2 ff). Für Zahlungsdienste gelten spezielle Pflichten, §§ 675c ff.

I. Standardgeschäft und Pflichten.

 

Rn 3

Die Informationspflicht betrifft nur Standardgeschäfte. Nach der gesetzlichen Definition sind Standardgeschäfte regelmäßig anfallende, schematisierte Geschäftsbesorgungen. Die gleichförmigen Geschäfte müssen mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen bzw geplant sein (MüKo/Heermann § 675a Rz 5). Als allgemeine Indizien dafür können festgelegte Entgelte oder das Bereithalten von AGB gewertet werden (Erman/v Westphalen § 675a Rz 4). Muss ein Entgelt erst ausgehandelt werden, spricht dies gegen ein Standardgeschäft. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Fälle, in denen eine Preisfestsetzung vereinbarungsgemäß durch eine Partei erfolgt (§ 315) oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich festgelegt sind (zB RVG, HOAI).

 

Rn 4

Gegenstand der Informationspflicht sind das Entgelt (zB Preis, Provision, Gebühr) und die Auslagen (Aufwendungen) der Geschäftsbesorgung. Damit soll bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses die Gegenleistung für den Kunden abschätzbar sein und eine gewisse Markttransparenz gewährleistet werden (MüKo/Heermann § 675a Rz 7). Anspruchsteller können nur Kunden oder potentielle Kunden sein (BGH WM 10, 647). Qualifizierte Einrichtungen (§ 4 UKlaG) sind insoweit nicht berechtigt.

 

Rn 5

Die Informationen müssen ›schriftlich‹, in geeigneten Fällen können sie auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden (nicht §§ 126, 126a). Ziel der Regelung ist eine leicht verständliche und transparente Form für die Informationsvermittlung (zB Aushang in Geschäftsräumen, Bereitstellung im Internet). Geeignete Fälle für die elektronische Information sind jedenfalls elektronisch auszuführende Geschäfte (zB Internetgeschäfte, Homebanking), wobei die Nachweisbarkeit der Information gewährleistet sein muss. Kunden müssen vor Vertragsschluss tatsächlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben (Unterrichtung, Bekanntgabe auf Anforderung). Die Aufnahme in ein Preisverzeichnis nach § 5 PrAngV (zB Aushang) reicht aus. Die Informationsverpflichtung ist unentgeltlich zu erfüllen. Ein Entgelt darf nur für zusätzliche, über die Erfüllung der Informationspflicht hinausgehende Leistungen verlangt werden (zB Porto). Eine Übermittlung per E-Mail, Fax oder Briefpost ist nicht geschuldet (BGH WM 10, 647; BB 10, 513).

II. Haftung.

 

Rn 6

Die Verletzung der Informationspflichten kann Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, 241 II, 311 II bzw aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 280 I, 675 I) begründen. Ferner ist ein deliktischer Anspruch aus § 823 II wegen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 675a) denkbar (Grüneberg/Sprau § 675a Rz 5). Die praktische Bedeutung des Anspruchs wird allerdings angesichts eines häufig fehlenden Schadens gering bleiben. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung stellt wettbewerbswidriges Verhalten (§ 3 UWG) dar (BGHZ 155, 301).

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