Rn 17

Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als Gesamthandsgemeinschaft rechtsfähig (BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) analog § 128 HGB (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler haften auch die Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind (BGH NJW 12, 2435, Steuerberater). Neu eintretende Gesellschafter haften analog § 130 HGB (BGHZ 154, 370). Die Haftung kann nur durch individuelle Vereinbarung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden (§ 51a BRAO). Die persönliche Haftung der Gesellschafter lässt sich durch eine Partnerschaft (§ 8 II PartGG) oder GmbH (§§ 59c ff BRAO) (teilweise) vermeiden. War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft (BGH NJW 19, 3520). Wird nach außen der Schein einer Sozietät erweckt, haften die Träger des Rechtsscheins zumindest für Forderungen aus anwaltstypischen Tätigkeiten (BGH NJW 15, 3447; WM 08, 1136).

 

Rn 18

Die Beendigung des Anwaltsvertrags hängt von der vereinbarten Leistung ab. Beendigungsgründe sind die Erreichung des vereinbarten Zwecks, die Erledigung des Mandats und die Abnahme des geschuldeten Werks (BGH NJW 96, 661 [BGH 16.11.1995 - IX ZR 148/94]). Darüber hinaus kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden. Rechtsgrundlage ist § 627 (§ 675 verweist nicht auf § 671). § 628 findet idR ebenfalls Anwendung.

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