Rn 16

Die Vergütung des Anwalts bestimmt sich grds nach dem RVG. Sie setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (§ 1 RVG) und ist auch für eine Erstberatung regelmäßig vereinbart (§ 612 I). Der Anwalt kann einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Auf außergewöhnlich hohe Gebühren muss er nur unter besonderen Umständen hinweisen (BGH NJW 98, 3486 [BGH 02.07.1998 - IX ZR 63/97]; beachte aber zur Hinweispflicht bei der Pflichtverteidigung, BGH NJW 19, 676 [BGH 13.12.2018 - IX ZR 216/17] Rz 15; zum Verlust des Vergütungsanspruchs bei Kündigung, Köln DStR 21, 2488). Eine Vermutung der Unangemessenheit (fünffache der gesetzlichen Gebühren) kann durch die konkreten Umstände entkräftet werden (BGHZ 184, 209). Abw Vergütungsvereinbarungen sind iRd § 4 RVG möglich (zur widerrechtlichen Drohung bei Mandatsniederlegung ohne Haftungsübernahme unmittelbar vor einem Gerichtstermin, BGH NJW 13, 1591 [BGH 07.02.2013 - IX ZR 138/11]; zur Abrechnung von Sekretariatsleistungen und minutengenaue Abrechnung, BGH NJW 20, 1811 [BGH 13.02.2020 - IX ZR 140/19]). Für Honorare unterhalb der gesetzlichen Vergütung und Erfolgshonorare ist das grds Verbot in § 49b BRAO zu beachten. Die Abtretung der Honoraransprüche ist nur wirksam (§ 134), wenn kein Verstoß gegen § 203 I StGB vorliegt (BGH NJW 05, 507 [BGH 11.11.2004 - IX ZR 240/03]). Die an sich geschuldete Vergütung kann bei einer völlig unbrauchbaren Leistung als Mindestschaden anzusehen sein und damit vollständig entfallen (BGH NJW 18, 3513 [BGH 13.09.2018 - III ZR 294/16]). Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen (BGH NJW 19, 1458 [BGH 07.03.2019 - IX ZR 143/18]).

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