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Die Bezeichnung Treuhandvertrag beschreibt unterschiedliche Vertragsverhältnisse, die durch die Besorgung fremder Geschäfte einerseits und einen Überschuss an Rechtsmacht des Treuhänders im Außenverhältnis andererseits gekennzeichnet sind (MüKo/Heermann § 675 Rz 108). Bei Entgeltlichkeit der Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, bei Unentgeltlichkeit ein Auftrag (BGH NJW 02, 2459 [BGH 06.06.2002 - III ZR 206/01]). Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vertrags sind §§ 125, 311b und § 134 iVm RDG zu beachten. Ein Treuhandvertrag, der umfassende Befugnisse zur Vornahme oder Änderung von Rechtsgeschäften zum Gegenstand hat, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet (BGH NJW 03, 2088 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 188/02]; 04, 841 [BGH 29.10.2003 - IV ZR 122/02]). Der Überschuss an Rechtsmacht zeigt sich in der dinglichen Rechtsstellung des Treuhänders. Das gilt jedenfalls bei der echten (sog fiduziarischen) Treuhand. Dabei kommt es zur Vollrechtsübertragung auf den Treuhänder. Allerdings hat der Treuhänder die Beschränkungen in der Treuhandvereinbarung ggü dem Treugeber zu beachten (§ 137). Bei einem Treuhandverhältnis im Hinblick auf einen Anteil an einer Publikumsgesellschaft sind Einwendungen aus Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen gegen den Freistellungsanspruch des Treuhänders gegen den Treugeber wegen Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger nicht möglich (BGH NJW 13, 862). Die Treuhand kann im überwiegenden Interesse des Treugebers oder des Treuhänders bestehen. Im ersten Fall wird von einer eigennützigen Sicherungstreuhand gesprochen (zB Sicherungsabtretung, Sicherungsgrundschuld oder Sicherungsübereignung). Im letzteren Fall wird häufig die Bezeichnung (fremdnützige) Verwaltungstreuhand gebraucht. Der Vertrag über die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung ist ebenfalls eine Art der Treuhand (BGH NJW 09, 1738). Bei der Geldanlage hat der Treuhänder auch die Absicherung zu berücksichtigen (BGHZ 165, 298). Aus der Treuhand können auch Aufrechnungsverbote entstehen (BGH NZG 12, 1024, Beteiligung an einer Publikumspersonengesellschaft). Die Beendigung der Treuhand löst den Herausgabeanspruch des Treugebers aus (§ 667 – BGH NJW 97, 2106 [BGH 06.03.1997 - III ZR 248/95]). Der Inhalt des Anspruchs hängt davon ab, ob die Vermögensübertragung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Treuhandvertrags erfolgt ist oder nicht (BGH NJW 94, 726 [BGH 09.12.1993 - IX ZR 100/93]). Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit zu Lebzeiten in AGB verstößt gegen § 309 Nr 9a (BGH NJW 09, 1738 [BGH 12.03.2009 - III ZR 142/08]).

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