Rn 45

Die Verantwortlichkeit für Auskunft, Rat und Empfehlung kann sich aus speziellen Verträgen mit entspr Leistungsinhalt oder aus vertraglichen Nebenpflichten anderer Verträge (allgemein: §§ 241 II, 242; speziell: §§ 402, 666) ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein selbstständiger Auskunftsvertrag neben einen anderen Vertrag treten kann, wenn weitergehende Auskünfte oder Beratung geleistet wird (BGH NJW 97, 3227; 99, 1540; Köln VersR 05, 1396: Empfehlung einer Kapitalanlage neben einem bestehenden Beratungsvertrag). Nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fällt der Handel mit marktgängigen Informationen (§§ 453, 433 bzw 327 ff). Ferner kommen vertragsähnliche Verbindungen als Schuldverhältnisse in Betracht (§ 311 II, III), die Haftungsfolgen auslösen. Spezielle gesetzliche Regelungen und unerlaubte Handlungen schließen den Kreis der Ausnahmen.

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