Rn 3

II erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften des Untertitels (§§ 655a–e) auf Verträge zwischen Unternehmern u Existenzgründern iSd § 513 (Einzelheiten § 513 Rn 15), auch wenn Vertragspartner des Vermittlers nicht der Existenzgründer, sondern ein Dritter ist (Bülow/Artz Rz 2). Die §§ 655a–e sind nicht anwendbar, wenn eine der in § 513 normierten Ausnahmen eingreift (§ 513 Rn 610), also die betragsmäßige Obergrenze überschritten (Jauernig/Mansel §§ 655a–655e Rz 15) oder die VO (EU) 2020/1503 anwendbar ist (BTDrs 19/29352, 114).

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