Rn 2

1 gilt über den Wortlaut hinaus auch für die Vermittlung von Finanzierungshilfen u Teilzahlungsgeschäften. Nebenentgelt ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung jede über § 655c hinausgehende erfolgsunabhängige Vergütung, etwa in Form von Bearbeitungs- u Reservierungsgebühren, Auslagenpauschalen, interne Wertermittlungsgebühr (BGH NJW-RR 12, 1073 [BGH 10.05.2012 - III ZR 234/11] Rz 12 f; München VuR 10, 233 f [OLG München 18.03.2010 - 29 U 5513/09]; Zweibr MDR 99, 1491), die nicht auf Grund der konkreten Darlehensvermittlung angefallen sind (MüKo/Weber Rz 2). Die Vereinbarung eines solchen Nebenentgelts ist nichtig (§ 134; Karlsr NJW-RR 96, 1451, 1452 [OLG Karlsruhe 08.11.1995 - 6 U 104/95]; VuR 98, 83, 84 [OLG Karlsruhe 12.11.1997 - 6 U 74/97]), nicht aber die eines Beratungsentgelts (Erman/Nietsch Rz 1). IÜ bleibt der Vermittlungsvertrag wirksam (MüKo/Weber Rz 3). Bei AGB gilt § 306 I.

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