Rn 2

Vermittlungsverträge u nachträgliche Änderungen mit einem Verbraucher, nicht solche mit einem Dritten (§ 655a I 1), müssen einschl der wesentlichen Nebenabreden unter genauer Bezeichnung des zu vermittelnden Darlehens zur Vermeidung der Nichtigkeit (II) schriftlich (§ 126) abgeschlossen, dh von beiden Parteien unterzeichnet werden. AGB müssen mit dem Vertrag körperlich fest verbunden werden (BGHZ 40, 255, 263; Erman/Nietsch Rz 2; aA MüKo/Weber Rz 4 unter Verweis auf BGH NJW 20, 334 Tz 19f zu § 492; BeckOK/Möller Rz 2 iVm § 492 Rz 7; wohl auch Staud/Herresthal Rz 5). Die Schriftform kann durch notarielle oder elektronische Form (§ 126a) ersetzt werden (§ 126 III, IV), nicht aber durch Textform (§ 126b). Der Name des möglicherweise noch nicht feststehenden Darlehensgebers kann nachträglich eingesetzt werden. Eine Blankounterschrift des Verbrauchers genügt trotz der Information nach Art 247 § 13 II EGBGB nicht (Staud/Herresthal Rz 6; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Krepold Rz 2; Bülow/Artz Rz 1). Eine widerrufliche Vollmacht zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages bedarf anders als eine unwiderrufliche grds keiner Schriftform; § 492 IV gilt nur für Verbraucherdarlehens-, nicht aber für -vermittlungsverträge (Staud/Herresthal Rz 7; Soergel/Krepold Rz 2; BeckOGK/Zimmermann Rz 10; aA Bülow/Artz Rz 7; MüKo/Weber Rz 5; Habersack/Schürnbrand WM 03, 261, 263).

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