Rn 1
Die Vorschrift ist halbzwingend (§ 655e I 1). § 655a I 1, der in Anpassung an Art 4 Nr. 5 der WoImmoKrRL und § 491 zum 21.3.16 eine redaktionell klarstellende Änderung erfahren hat, enthält die Legaldefinition eines Darlehensvermittlungsvertrags. II 1 trägt der in Umsetzung von Art 15 I der WoImmoKrRL erfolgten Ergänzung des Art 247 um § 13b I Rechnung. Der zum 21.3.16 eingefügte III enthält Sondervorschriften für Beratungsleistungen des Darlehensvermittlers.
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