Rn 11

Übernehmen es Makler iRv Bauherrenmodellen, die Finanzierung zu vermitteln, liegt idR eine Geschäftsbesorgung auf werkvertraglicher Grundlage vor (BGH NJW-RR 91, 914). Entscheidend für die Zuordnung ist, dass nicht die Beschaffung der Finanzierung im Mittelpunkt steht, sondern die Zusage des Bauherrn, die beschaffte Finanzierung zu akzeptieren. Damit handelt es sich um ein fremdnütziges Geschäft. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts liegt im Zweifel kein Maklervertrag vor, auch wenn die übertragene Aufgabe in der Vermittlung eines Kaufgeschäfts besteht (Hamm, 28 U 159/10). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anwalt in der Eigenschaft als Rechtsberater zur Betreuung der rechtlichen Interessen hinzugezogen wird, wenn nicht eindeutige Anhaltspunkte entgegenstehen. Für den Handelsmakler gelten die BGB-Vorschriften nur subsidiär. Abzugrenzen ist der Makler auch vom Handelsvertreter. Der Handelsvertreter ist im Gegensatz zum Handelsmakler Interessenvertreter und mit der Vermittlung ständig betraut (§§ 84, 93 HGB). Der Kommissionär (§ 383 HGB) schließt Verträge im eigenen Namen (anderenfalls Stellvertretung). Das Maklerrecht findet keine Anwendung, denn Aufgabe des Maklers ist es, die Parteien des Geschäfts zusammenzuführen. Die Abgrenzung kann für die Rechtsbeziehung zum Auktionator relevant werden; insoweit können Ähnlichkeiten zum Maklervertrag vorliegen (KG OLGR 01, 190), falls der Auktionator nicht im eigenen Namen auftritt.

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