Gesetzestext

 

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
 

Rn 1

Der Gedanke des ›dulde und liquidiere‹ ist grds ausgeschlossen, eine Mängelanzeige aber unnötig, wenn dem Veranstalter Abhilfe nicht möglich ist (§ 651m Rn 3 vgl). Allerdings wird widerleglich vermutet, dass die Nichtabhilfe nicht auf einem Verschulden des Reisenden beruht, wenn der Veranstalter seine entspr Hinweispflicht (Art 250 § 6 II Nr 5 EGBGB) nicht erfüllt hat (BGH 3.7.18 – X 96/17 Rz 17). S iÜ § 651m Rn 3 und § 651n Rn 3.

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