Rn 10

Diese unverzüglich zu erfüllende Pflicht ist nur beispielhaft. Erfasst sind auch Organisation und Kosten einer erforderlichen (ggf teureren) Einzelrückreise, auch ein Linienflug, wenn die Beförderung zu den geschuldeten Leistungen gehörte. Der Veranstalter hat auch zB Kosten für Verpflegung und Unterbringung bis zur Rückreise zu übernehmen. Pflichtverletzungen können einen Anspruch nach § 651n begründen. Der Reisende, der in Vorlage tritt, hat einen Erstattungsanspruch nach §§ 683, 670 oder § 651k II. § 651k IV geht III vor.

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