Rn 1

§ 651i regelt die reiserechtlichen Gewährleistungsrechte, indem er zum einen in typischer Art den Mangel definiert (II 1, 2), wobei II 3 eine reiserechtliche Modifikation enthält. III übernimmt zum anderen die typische Brückenfunktion (vgl § 437o § 634) mit Verweis idR nicht auf das allg Leistungsstörungsrecht, sondern auf die einzelnen, zT spezifischen (§§ 651n, 651l) Rechte des Reisenden. Die bisherigen Begriffe der zugesicherten Eigenschaft bzw des Fehlers (dazu 12. Auf § 651c 2–8) hat der Gesetzgeber auch im Reiserecht aufgegeben.

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