Rn 1

Vor Antritt der Reise kann (nur) der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos zurücktreten (I), zB weil er nach (ggf frühzeitiger) Buchung das Interesse verloren hat, krank oder beruflich unabkömmlich geworden ist. Er muss dann nicht den Reisepreis zahlen (I 2), §§ 326 II, 649 gelten insoweit nicht, aber den Veranstalter entschädigen (I 3, II). Daher wird § 651h verdrängt, wenn die für den Reisenden günstigeren Rücktritts- bzw Kündigungsmöglichkeiten bestehen. III gilt für besondere Umstände, die die Geschäftsgrundlage berühren (BGH 18.12.12 – X ZR 2/12 Rz 18); auch, wenn sie die Reise unmöglich machen. § 326 ist insoweit verdrängt. Zu den Corona-Folgen s Rn 9 und Lit § 651a Rn 3.

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