Rn 1

Ein zentrales Problem des bisherigen Reiserechts war die Abgrenzung des bloßen Vermittlers (s § 651v) vom Reiseveranstalter (12. Aufl. § 651a Rz 10–13). Der § 651b, der der Sache nach an § 651a II aF und dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens anknüpft, soll hier mehr Rechtssicherheit sowohl für den stationären Vertrieb als auch den Online-Vertrieb bringen. Zur Vermittlung verbundener Reisleistungen s § 651w.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge