Rn 10

§ 650q bestimmt, dass für den Architekten- und Ingenieurvertrag die Vorschriften des allgemeinen Werkvertragsrechts (Kapitel 1 zu Untertitel 1) sowie folgende Vorschriften des Kapitels 2 (Bauvertrag) gelten:

soweit sich aus den Bestimmungen des Untertitels 2 nichts anderes ergibt.

 

Rn 11

Dabei ist dem Gesetzgeber ersichtlich ein Fehler unterlaufen, indem er nicht auch die Vorschrift des § 650d (Einstweilige Verfügung) für anwendbar erklärt hat, die ein unverzichtbares Instrument für die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Abwicklung von Anordnungen und daraus resultierenden Nachträgen darstellt. Es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um ein Versehen handelt, weil die Vorschrift zur erleichterten Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im ursprünglichen Regierungsentwurf gesondert für die Anordnungsrecht in § 650b III BGB-E und für die Preisanpassung in § 650c V untergebracht war. Die Zusammenführung der beiden Vorschriften in § 650d hat der Gesetzgeber offenbar für § 650q nicht nachvollzogen. Es ist zu hoffen, dass entweder der Gesetzgeber diesen Fehler rasch beseitigt oder die Gerichte in verständiger Weise den Fehler durch eine sinngerecht extensive Anwendung der Norm korrigieren.

 

Rn 12

Für die anordnungsbedingte Anpassung des Architektenhonorars gem II verweist das Gesetz zunächst auf das bindende Preisrecht der HOAI und in der Gesetzesbegründung hierzu zunächst auf die Bestimmungen in § 10 HOAI. Das erscheint bedenklich, weil § 10 HOAI mit dem sog ›Doppelvereinbarungsmodell‹ jedenfalls dann keine Anspruchsgrundlage für Nachtragsforderungen der Architekten und Ingenieure darstellen dürfte, wenn die Forderungen streitig sind. Dann scheitert auch die vom Gesetzgeber ausdrücklich erwogene ›freie Vereinbarung‹ der außerhalb des gebundenen Preisrechts entstehenden Mehrvergütung, die folglich auch für die Architekten und Ingenieure regelmäßig gem § 650c nach tatsächlich erforderlichen Kosten und angemessenen Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn ermittelt werden muss. Wegen der dabei zu befürchtenden zahlreichen praktischen Probleme wird auf die einschlägige Spezialliteratur zum Vertrags- und Honorarrecht der Architekten und Ingenieure verwiesen.

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