Rn 4

Gem § 9 I, II VOB/B hat der Unternehmer ein Kündigungsrecht, wenn der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nach § 642 unterlässt und der Unternehmer dadurch seine Leistung nicht erbringen kann sowie für den Fall, dass der Besteller fällige Zahlungen nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Voraussetzung ist auch hier die fruchtlose Setzung einer angemessenen Frist mit Kündigungsandrohung. Der Vertrag gilt nach deren Ablauf nicht wie bei § 643 als aufgehoben, vielmehr bedarf es einer schriftlichen Kündigungserklärung (§ 9 II 1; BGH NJW 73, 1463 [BGH 04.06.1973 - VII ZR 113/71]). Nach § 9 III 1 VOB/B kann der Unternehmer für die bisherigen Leistungen entspr § 645 I 2 anteilige Vergütung verlangen, § 9 III 2 VOB/B verweist für den zusätzlichen Entschädigungsanspruch jedoch auf § 642, weitergehende Ansprüche des Unternehmers bleiben unberührt (NJW-RR 97, 403 [BGH 21.11.1996 - VII ZR 101/95]). Bei dreimonatiger Unterbrechung gibt § 6 VII VOB/B beiden Parteien ein Kündigungsrecht. Dieses scheidet aus, wenn zuvor eine Kündigung nach § 9 VOB/B ausgesprochen worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge