Rn 7

Der Unternehmer gerät nicht in Verzug, solange er die geschuldete Leistung mangels Mitwirkung des Bestellers nicht erbringen kann (BGH NJW 96, 1745 [BGH 23.01.1996 - X ZR 105/93]). Der Entschädigungsanspruch nach § 642 schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nach §§ 280 I, II, 286 (BGH NZBau 18, 25, 27) bzw § 6 VI VOB/B (BGH BauR 00, 722) nicht aus. Der Unternehmer kann den Vertrag gem § 643 unter den Voraussetzungen des § 642 kündigen und hat dann neben dem Anspruch aus § 642 einen Vergütungsanspruch aus § 645 I für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen (weitergehend: BRHP/Voit § 642 Rz 8 f; NK/Raab § 642 Rz 19 – § 648 entspr). Der Unternehmer muss die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 642 einschließlich der Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung darlegen und beweisen; Erleichterungen ergeben sich daraus, dass der Tatrichter die Möglichkeit der Schätzung gem § 287 ZPO hat (BGHZ 224, 328 = NZBau 20, 362).

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