Rn 19

Der Besteller muss sich bei der rechtsgeschäftlichen Abnahme (auch konkludent) die ihm bekannten Mängel des Werkes vorbehalten, sonst geht er gem § 640 III seiner Mängelrechte aus § 634 bis auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (§ 634 Nr 4) verlustig. Auch das an den Bestand der Nacherfüllungsverpflichtung geknüpfte Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 III ist ausgeschlossen. Eine vorbehaltlose fiktive Abnahme (Rn 12 f) führt nicht zum Ausschluss (Celle BauR 04, 381; anderes beim VOB/B-Vertrag, s Rn 15). Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Mangel beziehen (vgl § 442), bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Abnahme und Kenntnis hat der Unternehmer zu beweisen (zu offenkundigen Mängeln, Dresd BauR 02, 1274), den Vorbehalt bei Abnahme der Besteller.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge