Rn 11

Die Vorschusspflicht des Bestellers umfasst alle voraussichtlich für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, die sich idR durch Gutachten oder eingeholte Angebote ermitteln lassen. Der Besteller ist allerdings nicht zur Einholung von Kostenvoranschlägen oder gar eines Privatgutachtens verpflichtet, nur um den voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand beziffern zu können; er darf vielmehr seinem Kenntnisstand entspr schätzen und für die Richtigkeit seiner Angaben Sachverständigenbeweis anbieten (BGH BauR 03, 1247; BauR 99, 631). Es ist dann Sache des Gerichts, den vorschusspflichtigen Aufwand – ggf durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu klären (BGH BauR 03, 1247). Auch insoweit kann allerdings bei ausreichender Tatsachengrundlage gem § 287 ZPO geschätzt werden (BGH NJW-RR 04, 1023), wovon die Gerichte in der Praxis viel zu wenig Gebrauch machen. Gegenstand des Vorschussanspruches sind all diejenigen (voraussichtlichen) Aufwendungen, die der Unternehmer bei durchgeführter Selbstvornahme hätte bezahlen müssen (s Rn 5 ff u § 635 Rn 5). Davon umfasst sind also auch alle Kosten für Vor- und Nacharbeiten, selbst wenn hierdurch zugleich Mängel eines Nachfolgeunternehmers beseitigt werden (Karlsr BauR 05, 1485). Daneben sog Regiekosten (Köln ZfBR 00, 105, 112), nicht jedoch der merkantile Minderwert (BGH NJW-RR 97, 339 [BGH 24.10.1996 - VII ZR 98/94]; lediglich als Schadensersatz). Der Vorschuss ist unter den Voraussetzungen des § 286 zu verzinsen, allerdings gerät der Unternehmer insoweit nicht schon durch den Ablauf der Nacherfüllungsfrist in Verzug (BGH NJW 80, 1955 [BGH 27.03.1980 - VII ZR 214/79]).

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